Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Geschäftskunden
für Norcover ApS Juni 2024
1. Einleitung
1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verkäufe und Lieferungen, soweit zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Eigene Geschäfts- und Lieferbedingungen des Auftraggebers sind nur wirksam, wenn sie von
Norcover ApS (“Norcover”) schriftlich anerkannt werden. Angebote haben im Falle eines Widerspruchs zwischen den Doku- menten Vorrang vor diesen Bedingungen.
1.2 Alle Lieferungen und Installationen erfolgen gemäß AB 18. AB 18 wird zwischen den Parteien vereinbart, es sei denn, dass durch eine gesonderte Vereinbarung oder in diesen Lieferbedingungen schriftlich von den Regeln abgewichen wird.
2. Angebote und Preise, etc.
2.1 Angebote sind 8 Tage ab dem Datum des Angebots gültig. Das Angebot erfolgte auf Basis der aktuellen Materialpreise. Norco- ver behält sich das Recht vor, die Preise anzupassen, wenn es zu Materialerhöhungen kommt. Die Anpassung erfolgt in Überein- stimmung mit dem anwendbaren Index für die relevanten Materialpreise, einschließlich Stahl, Beton usw.
2.2 Für die Spezifikation im Zusammenhang mit der Abgabe von Angeboten ist der Auftraggeber verantwortlich. Fehler und Aus- lassungen in der Spezifikation des Kunden – und deren Folgen – sind für Norcover irrelevant.
2.3 Etwaige besondere Bedingungen des Auftraggebers sind in der Auftragsbestätigung/im Vertrag anzugeben, wenn diese auf Norcover anwendbar gemacht werden sollen.
2.4 Änderungen abgegebener Angebote bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2.5 Im Falle der Stornierung von Aufträgen ist Norcover berechtigt, dem Kunden die daraus abgeleiteten und damit verbundenen Kosten der Stornierung in Rechnung zu stellen, mindestens jedoch 2 % des Auftragsbetrages.
3. Bezüglich der Lieferung
3.1 Stahlrahmen werden gemäß den jeweils geltenden Regeln und Normen dimensioniert. Die Bemessung der Strukturen kann vom Projektmaterial abweichen. Der Entwickler muss für die Erstellung/Sammlung von statischen Berechnungen verantwort- lich sein. Hilft Norcover dabei, diese zu erlangen, so sind die Kosten dafür vom Bauherrn zu tragen.
3.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die von Norcover vorgelegten Zeichnungen und Anweisungen vor Beginn der Montage zu prüfen und zu genehmigen. Wenn der Kunde vor Beginn der Installation nicht geantwortet hat, wird die Konstruk- tion gemäß den eingereichten Zeichnungen installiert. Norcover hat das Recht, Änderungen vorzunehmen, wenn sich heraus- stellt, dass das, was vereinbart wurde, nicht angemessen ist.
4. Lieferzeit
4.1 Unsere Lieferzeit wird nach bestem Wissen und Gewissen angegeben. Um die Lieferzeit einzuhalten, ist es erforderlich, dass Norcover spätestens 8 Wochen vor der Lieferung über alle Abmessungen und Details der Konstruktion verfügt. Des Weiteren muss eine Baugenehmigung eingeholt werden. Die endgültige Vereinbarung über die Lieferzeit kommt zustande, wenn die Be- stellung vollständig geklärt ist, d.h. an dem Tag, an dem alle Spezifikationen des Kunden für die Bestellung bei Norcover ein- gegangen sind.
4.2 Die Lieferzeit kann verlängert werden, wenn Verzögerungen auftreten, die nicht auf die Umstände von Norcover zurückzufüh- ren sind, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
1. Wetter
2. Bedingungen des Auftraggebers
3. Bedingungen des Lieferanten
4. Beziehungen zu Dritten
5. Änderungen der vereinbarten Arbeit
6. Fehlende Baugenehmigung
7. Krankheit unter den Mitarbeitern von Norcover oder schwere Krankheitsepidemien
8. Ereignisse höherer Gewalt
9. Vergleichbare Umstände
4.3 Der Kunde zahlt ein Tagebuch und/oder entschädigt Norcover für Verluste im Falle eines Verzuges, der auf die Umstände des Kunden zurückzuführen ist, einschließlich Schäden aufgrund von ungenutzten Kapazitäten, Transport, Installation oder ähn- lichen indirekten Schäden, wie z.B. – aber nicht beschränkt auf – Betriebsverluste, Zeitverlust, entgangenen Gewinn, entgange- nen Gewinn. Im Falle eines Verzuges aufgrund der Umstände des Auftraggebers kann dem Auftraggeber eine Tagesstrafe in Höhe von 0,5 % der Vertragssumme ohne Mehrwertsteuer pro Arbeitstag auferlegt werden. Norcover behält sich das Recht vor, Schäden, die die Vertragsstrafe übersteigen, zu decken.
4.4 Mit Beendigung der Montage durch Norcover gilt die Lieferung als übergeben, so dass die Gefahr der Lieferung zu diesem Zeitpunkt unabhängig vom Zeitpunkt der Übergabe des gesamten Gebäudes auf den Auftraggeber übergeht.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Netto-Liquidität gemäß den vereinbarten Zahlungsraten. Wenn die Zahlung nach dem Fälligkeitsdatum erfolgt, werden Ver- zugszinsen + Gebühr berechnet.
5.2 Norcover kann vom Auftraggeber verlangen, dass er eine ausreichende Sicherheit für die Bezahlung der Lieferung leistet.
5.3 Der Auftraggeber darf in keinem Fall Zahlungen zurückhalten oder aufrechnen. Die Zurückhaltung der Zahlung bedeutet, dass der Auftragnehmer die Arbeiten sofort einstellen und den Vertrag kündigen kann. In solchen Fällen kann der Auftragnehmer eine Entschädigung gemäß den allgemeinen Regeln des dänischen Rechts verlangen.
6. Eigentum
6.1 Die gelieferten Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von Norcover.
7. Lieferung und Montage
7.1 Die Baustelle (einschließlich Zufahrtsstraßen) muss geräumt, eben und nachhaltig sein, so dass ein 45 Tonnen – 20 m langer Sattelauflieger vor- und durch den Giebel des Gebäudes fahren kann, vorwärts in der Mitte des Hauses bis zum gegenüber- liegenden Giebel, wo die Montage beginnt. Der Boden des Gebäudes muss eben sein, damit Platz für die Montage der Sparren vorhanden ist. Ist das Gebäude nicht fahrbereit, muss bis zum Sockel eine fahrsichere Unterlage vorhanden sein. Es dürfen sich keine stromführenden Überkopflinien in Hebeweite befinden. Norcover ist nicht verantwortlich für die Beschaffenheit der Straße, die mangelnde Tragfähigkeit und alle daraus resultierenden Schäden, sei es auf dem Eigentum des Bauträgers oder Dritter, einschließlich des Eigentums des Spediteurs und von Norcover.
7.2 Entsprechen nach Auffassung von Norcover die Baustellenbedingungen nicht den Lieferbedingungen, wird der zusätzliche Zeitaufwand entsprechend dem Zeitaufwand und den Kosten für die Behebung der Bedingungen in Rechnung gestellt. Schä- den an Geräten und Materialien, die auf die Art der Baustelle zurückzuführen sind, werden dem Auftraggeber in Rechnung ge- stellt.
7.3 Es müssen mindestens 16 Ampere Netzstecker in einer Entfernung von max. 75 m zum entferntesten Punkt des Gebäudes vor- handen sein.
7.4 Der Auftraggeber trägt die volle Verantwortung dafür, dass sich die Ankerstangen für Sparren und Giebelsäulen unter der Ankereisenplatte befinden. Alle Ankerstangenplatten müssen sich in derselben Bucht befinden, sofern nicht anders vereinbart. Ankereisenplatten müssen von Betonresten usw. gereinigt werden. Kein Teil des Sockels darf vor dem Einbau des Sparrens höher gegossen oder gemauert werden als die Ankereisenplatten. In diesem Fall werden die mit Norcover verbundenen zusätz- lichen Kosten entsprechend der aufgewendeten Zeit und den damit verbundenen Kosten in Rechnung gestellt.
7.5 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers und ist Voraussetzung, dass Linien und Fassaden beiseite gelegt werden und dass diese während des gesamten Installationsprozesses sichtbar und zugänglich sind.
7.6 Reparaturlack wird, soweit erforderlich, dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Eine allfällige Reinigung von Transport- schmutz und Reparaturarbeiten nach Transport- und Installationsschäden sind nicht im Vertrag enthalten.
7.7 Der Auftraggeber ist für das Nachspannen der Windverstrebungen vor der endgültigen Übergabe verantwortlich.
7.8 Darüber hinaus liegt es in der Verantwortung des Auftraggebers, dafür Sorge zu tragen, dass Gebäudefundamente und Ein betonteile ordnungsgemäß abgelegt und/oder gegossen/neu gegossen werden.
8. Speziell für Montagearbeiten
8.1 Der Auftraggeber stellt Norcover und den Installateuren seiner Subunternehmer Sozialeinrichtungen unentgeltlich zur Verfü- gung.
8.2 Installationsbereiche müssen vorbereitet und geräumt werden, bevor Norcover mit der Installation beginnt, und Norcover ist nicht verantwortlich für irgendeine Form von Abriss, Umbau oder Abdeckung.
8.3 Beton, wo Löcher gebohrt werden sollen, muss ohne Bewehrung sein.
8.4 Gerüste sind nicht im Angebot enthalten.
8.5 Der Gutachter ist der Lieferant des Auftraggebers.
8.6 Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Montage unter den in Ziffer 10 genannten Bedingungen ungehindert erfol- gen kann und ist verpflichtet, Norcover von allen Kosten freizustellen, die sich aus Installationsproblemen ergeben, da die alleinige Verantwortung beim Auftraggeber liegt. Norcover ist berechtigt, dem Bauherrn die dadurch entstehenden Mehrkos- ten in Rechnung zu stellen.
8.7 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, die Reinigung nach Abschluss der Installation durchzuführen.
8.8 Der Auftraggeber ist für die Entsorgung von Abfällen, sonstigen Resten, Verpackungen und Materialien, einschließlich Stahl- bändern, Kunststoffecken und Holzklötzen, verantwortlich.
9. Versicherung
9.1 Der Auftraggeber/Käufer ist verpflichtet, eine Bauvollgefahrenversicherung einschließlich einer Feuer- und Sturmschadenver- sicherung abzuschließen. Norcover und seine Subunternehmer müssen im Rahmen der Police mitversichert sein. Die Versiche- rungsbedingungen müssen die bereits ausgeführten Arbeiten und das auf der Baustelle angelieferte Material umfassen.
Norcover hat Vorrang vor anderen Berechtigten, einschließlich des Auftraggebers/Käufers. Der Selbstbehalt ist auf 100.000,00 DKK pro Versicherungsfall begrenzt.
9.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, dafür Sorge zu tragen, dass Norcover im Zusammenhang mit Arbeiten an bestehenden Gebäuden oder Anlagen in der Gebäude-, Mobil- und Betriebsschadenversicherung des Auftraggebers mitver- sichert ist, so dass im Schadensfall kein Anspruch/Regressanspruch gegen Norcover geltend gemacht werden kann.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, eine Kopie der Police an Norcover zu senden. Bis diese vorliegt, ist Norcover berechtigt, die Produk- tion oder Lieferung des Auftrages nicht zu veranlassen.
10. Mängel und Reklamationen
10.1 Die Haftung von Norcover erstreckt sich nur auf die eigenen Arbeiten, so dass Norcover nicht für frühere Arbeiten anderer Ver- tragspartner haftet, einschließlich des Untergrundes, auf dem die Lieferung montiert wird.
10.2 Es liegt in der Verantwortung des Auftraggebers, das Gelieferte bei der Lieferung zu prüfen. Bei sichtbaren Mängeln und Mängeln des Vertrages ist Norcover unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber hat für eine Fotodokumentation der zu be- hebenden Mängel zu sorgen. Auf Mängel, die zum Zeitpunkt der Übergabe hätten entdeckt werden können oder müssen, kann sich der Auftraggeber später nicht berufen.
10.3 Nach der Übergabe ist der Auftraggeber für den laufenden Betrieb und die Instandhaltung nach Maßgabe des Baugesetzes, Handbüchern und dergleichen verantwortlich. Mängel, Ausfälle usw. aufgrund mangelnder Wartung können nicht reklamiert werden.
10.4 Mängelrügen sind unverzüglich nach ihrer Entdeckung geltend zu machen.
10.5 Bei Mängeln hat der Auftragnehmer das Recht auf Nachbesserung. Norcover prüft, ob eine Reparatur, eine erneute Lieferung oder eine Lieferung erfolgen soll.
10.6 Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr für die Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß den diesbezüglichen Regeln von AB 18.
11. Haftung
11.1 Norcover ist zur Erbringung der vertraglichen Leistung verpflichtet. Norcover haftet nicht für Fehler und Mängel, die auf die Arbeit anderer Auftragnehmer zurückzuführen sind.
11.2 Norcover kann nicht für Verluste und Schäden haftbar gemacht werden, die sich aus Unterbrechungen, Verzögerungen, Stö- rungen oder Betriebsverlusten, entgangenem Gewinn oder anderen indirekten oder Folgeschäden ergeben.
11.3 Jegliche Haftung auf Schadensersatz ist auf den Vertragspreis beschränkt.
12. Produkthaftung
12.1 Soweit Norcover eine Betriebs- und Produkthaftpflichtversicherung abgeschlossen hat und diese einer Produkthaftpflicht gegenüber Dritten unterliegen kann, muss sich der Entwickler auf diese Versicherung verlassen.
12.2 Die Produkthaftung von Norcover ist auf direkte Schäden beschränkt. Norcover haftet daher nicht für indirekte Schäden, ein- schließlich, aber nicht beschränkt auf Verluste und Schäden, die durch Unterbrechungen, Verzögerungen, Störungen oder Be- triebsverluste, entgangenen Gewinn oder andere indirekte oder Folgeschäden entstehen.
13. Höhere Gewalt usw.
13.1 Folgende Umstände führen dazu, dass Norcover von der Haftung befreit ist, wenn sie nach Vertragsschluss eintreten und des- sen Erfüllung verhindern:
a) Alle Umstände, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, wie z. B. Arbeitskämpfe, Brände, außergewöhnliche Natur- ereignisse, Krieg, unvorhergesehene Einberufungen, Requirierung, Beschlagnahme, Währungsbeschränkungen, Unruhen, Unruhen, Mangel an Transportmitteln, Verschrottung von Großwerken, fehlende oder verspätete Fahrerlaubnisse durch Liefe- ranten, Materialmangel, Epidemien und dergleichen.
(b) Umstände, die in Ziffer 13.1 genannt sind und vor Abschluss des Vertrags eingetreten sind, wenn ihr Einfluss auf die Erfüllung des Vertrags zu diesem Zeitpunkt nicht vorhersehbar war.
c) Norcover ist berechtigt, den Vertrag zu kündigen, wenn seine Erfüllung innerhalb einer angemessenen Frist aufgrund der in der Klausel genannten Faktoren unmöglich wird. 12.1 oder 12.2 genannten Umstände. Der Bauherr hat in diesem Zusammen- hang keinen Anspruch auf Entschädigung oder Entschädigung.
c) Der Kunde hat das Recht, den abgeschlossenen Vertrag aufgrund der im Abschnitt genannten Umstände wegen Verzöge- rung zu kündigen 12.1 wenn sie länger als 3 Monate gedauert hat oder aufgrund einer anderen Verzögerung, wenn diese als äußerst erheblich angesehen werden kann. Norcover behält sich das Recht vor, die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich angefallenen Kosten in Rechnung zu stellen. Der Bauherr hat in diesem Zusammenhang keinen Anspruch auf Entschädigung oder Entschädigung.
14. Lieferung
14.1 Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn die Lieferung bzw. Montage erfolgt ist.
14.2 Bei der Lieferung in Etappen, vgl. Angebot und/oder Auftragsbestätigung/Vertrag, gelten die Etappen als getrennt geliefert.
15. Anwendbares Recht
15.1 Anwendbares Recht ist dänisches Recht, unabhängig vom Ort der Anwendung der Lieferung.
16. Streitigkeiten und geltendes Recht
16.1 Streitigkeiten werden von der dänischen Schiedsstelle für das Baugewerbe beigelegt, deren Entscheidung endgültig ist. Alle Streitigkeiten werden nach dänischem Recht beigelegt.
16.2 Zahlt eine Partei ihren Anteil an den von der Schiedsstelle eingezogenen Sicherheiten nicht, so ist die andere Partei berechtigt, das Stadtgericht in Viborg anzurufen.
Stand: Juni2024
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